Der §17 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) verpflichtet Unternehmen, die mehr als 2,5 GWh Endenergie pro Jahr verbrauchen, ihre Abwärmedaten auf der Plattform für Abwärme zu melden. Ziel dieser Regelung ist es, ungenutzte Abwärme für nachhaltige Energieversorgungskonzepte verfügbar zu machen und die Dekarbonisierung der Wärmenetze voranzutreiben. In diesem Blog-Post erfahren Sie, was unter einem geführten Abwärmepotential, der Anlagenschwelle und der Standortschwelle zu verstehen ist. Abschließend erklären wir, wie Sie mit Hilfe des Flussdiagramms überprüfen können, ob Ihr Standort meldepflichtig ist.
Abwärme entsteht in Unternehmen als Nebenprodukt industrieller Prozesse, etwa bei der Verbrennung oder bei technischen Produktionsabläufen. Ein geführtes Abwärmepotential liegt dann vor, wenn die entstehende Abwärme kanalisiert und über ein Medium (zum Beispiel Wasser oder Luft) transportiert wird. Dies bedeutet, dass die Abwärme nicht unkontrolliert in die Umgebung abgegeben wird, sondern durch technische Leitungen vom Entstehungsort an eine externe oder interne Stelle weitergeleitet werden kann.
Ein Beispiel für eingeführtes Abwärmepotential wäre die Abwärme, die in einem Unternehmen über Kühlwasser abgeleitet wird. Diese Form der Abwärme ist besonders wertvoll, da sie gezielt genutzt oder in Wärmenetze eingespeist werden kann.
Die Anlagenschwelle definiert die Mindestmenge an Abwärme, die eine Anlage produzieren muss, um meldepflichtig zu sein. Nach § 17EnEfG liegt diese Schwelle bei 200 MWh pro Jahr. Anlagen, die weniger Abwärme produzieren, gelten als unwesentlich und müssen daher nicht gemeldet werden. Diese Regelung stellt sicher, dass nur solche Anlagen erfasst werden, die ein signifikantes Abwärmepotential bieten.
Wichtige Ausnahmen:
Praktisches Beispiel: Wenn ein Unternehmen einen Ofen betreibt, der pro Jahr 190 MWh Abwärme produziert, ist diese Anlage unterhalb der Anlagenschwelle und somit nicht meldepflichtig.
Neben der Anlagenschwelle gibt es die Standortschwelle, die für den gesamten Standort eines Unternehmens gilt. Sie bezieht sich auf die Summe aller Abwärmepotentiale am Standort und beträgt 800 MWh pro Jahr. Wenn also mehrere Anlagen an einem Standortbetrieben werden und deren Abwärmepotentiale zusammengerechnet werden, muss diese Summe die Standortschwelle überschreiten, damit der Standortmeldepflichtig ist.
Die Standortschwelle stellt sicher, dass auch kleinere Anlagen, die in Summe ein nennenswertes Abwärmepotential ergeben, erfasst werden. Wenn die Abwärme mehrerer kleiner Anlagen zusammengeführt und genutzt werden kann, sollte sie ebenfalls gemeldet werden, um einen sinnvollen Beitrag zur Energieeffizienz zu leisten.
Praktisches Beispiel: Falls ein Standort aus mehreren Anlagen besteht, deren kombinierte Abwärmemenge 750 MWh pro Jahr beträgt, liegt die Summe unterhalb der Standortschwelle, und der Standort wäre nicht meldepflichtig.
Das folgende Flussdiagramm hilft Ihnen dabei, Schritt für Schritt zu überprüfen, ob Ihr Standort nach § 17 EnEfG meldepflichtig ist:
Das Diagramm stelltsicher, dass Sie einfach nachvollziehen können, ob Ihr Unternehmen seine Abwärmedaten melden muss. Sobald alle Kriterien erfüllt sind, sind Sie verpflichtet, die Daten über die Plattform für Abwärme öffentlich zugänglich zu machen.
Die Meldepflichtnach § 17 EnEfG betrifft Unternehmen, die über signifikante Abwärmepotentiale verfügen. Entscheidend für die Meldepflicht ist der Gesamtendenergieverbrauch, das Abwärmepotential einzelner Anlagen sowie die Gesamtsumme der Abwärme an einem Standort. Die Plattform für Abwärme bietet eine zentrale Anlaufstelle, um die effiziente Nutzung industrieller Abwärme zu fördern und zur Energiewende in Deutschland beizutragen.
Interessiert an mehr Informationen zur Meldepflicht und wie Sie Abwärme effizient nutzen können? Besuchen Sie die Plattform für Abwärme oder kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung zur Energieeffizienz Ihres Unternehmens.
Mit unserer langjährigen Erfahrung beraten wir Sie gerne telefonisch zu Ihrer digitalen Lösung.